Conditons of purchase (former)
Einkaufsbedingungen (vormalig)

Allgemeine Einkaufsbedingungen (vormalig)

Stand: 10.06.2009

1. Geltungsbereich

1.1 Die Geschäftsbeziehungen zwischen Lieferanten oder Auftragnehmern (sowohl bei Dienstleistungen als auch bei Sachleistungen) und der Steinbeis Papier Glückstadt GmbH & Co. (im Folgenden "STP" genannt) richten sich nach diesen Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Lieferanten oder Auftragnehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Lieferanten oder Auftragnehmers dessen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annehmen.

 

2. Vertragsschluss und sonstige rechtserhebliche Erklärungen

2.1 Bestellungen gelten nur in schriftlicher und unterschriebener Form als erteilt und kommen ausschließlich auf Basis dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen zustande. Mündlich erteilte Bestellungen müssen schriftlich bestätigt werden, damit sie Gültigkeit erlangen. Alle rechtserheblichen Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten oder Auftragnehmers (z.B. Fristsetzungen oder Rücktrittserklärungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.2 Eine Übertragung des Auftrages an Dritte ist ohne die schriftliche Zustimmung von STP nicht gestattet. Die Zustimmung wird nicht ohne wichtigen Grund versagt. Zuwiderhandlungen berechtigen STP, vom Vertrag zurückzutreten.

 

3. Bestätigung des Lieferanten

Auftragsbestätigungen vom Lieferanten werden nur zugestellt, wenn es zu Abweichungen von der Bestellung kommen wird oder wenn diese ausdrücklich angefordert werden.

 

4. Liefer- und Leistungstermine

4.1 Die in der Bestellung genannten Liefertermine sind bindend.

4.2 Maßgebend für die Einhaltung des Termins/der Frist ist der Eingang der Ware bei unserem Werk. Die Frist beginnt ab dem Bestelltag.

4.3 Die Lieferungen erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, Delivered Duty Paid (DDP) nach den geltenden Incoterms.

4.4 Unsere Abnahmepflicht entfällt, solange wir aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage sind, die Ware abzunehmen. Höhere Gewalt liegt insbesondere vor bei Naturkatastrophen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen und ähnlichen Störungen. Höhere Gewalt liegt nicht vor, wenn die Störung unserem Risikobereich zuzuordnen ist.

 

5. Lieferverzug

5.1 Wenn der vereinbarte Liefertermin durch Umstände, die im Verschulden des Lieferanten liegen, nicht eingehalten werden kann, so ist dieser STP zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür eine Mahnung unsererseits bedarf.

Die Annahme von verspäteten Lieferungen enthält keinen Verzicht auf weitergehende Ansprüche aus der Verspätung oder auf Rücktrittsrechte. Voraussehbare Lieferungsverzögerungen müssen STP frühzeitig unter Nennung der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung mitgeteilt werden. Auf von ihm nicht zu vertretende Verspätungsursachen, kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er der Anzeigepflicht nachgekommen ist.

5.2 Bei Lieferverzug wird unter Anrechnung auf einen evtl. darüber hinaus gehenden Schadenersatz eine Vertragsstrafe von 1 % je angefangener Kalenderwoche, maximal 5% insgesamt, auf den Wert der ausstehenden Lieferung oder Leistung fällig. Im Übrigen gilt § 341 BGB.

5.3 Bei früherer Anlieferung als vereinbart, kann STP die Annahme verweigern. Sollte die Ware trotz vorzeitiger Lieferung angenommen werden, so lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bei STP. Die Kosten und die Gefahr dieser Lagerung trägt der Lieferant. Bei Annahme verfrühter Lieferungen tritt die Fälligkeit des zu zahlenden Kaufpreises frühestens am Tage des vereinbarten Liefertermins ein.

 

6. Eingangsprüfung und Qualitätssicherung

6.1 Die eintreffenden Waren haben sich einer Wareneingangskontrolle durch unser Personal zu unterziehen. Diese dient dazu, qualitative wie auch quantitative Mängel feststellen zu können und diese evtl. zu rügen. Die Rüge ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung beim Lieferanten eingeht. Für den Fall, dass an den Waren solche Mängel vorliegen, die im Rahmen der Eingangskontrolle nicht entdeckt werden konnten, beginnt diese Frist erst ab der Entdeckung. Bei festgestellten Mängeln sind wir berechtigt, die gesamte Lieferung zurückzusenden, sofern nicht sich diese Maßnahme in Ansehung der Geringfügigkeit Mangels als offensichtlich grob unverhältnismäßig darstellt.

6.2 Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.

6.3 Mit dem Zugang unserer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt. Bei Nacherfüllung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, sofern nicht der Lieferant die Nacherfüllung ausdrücklich und ersichtlich aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm. Im Hinblick auf nachgebesserte Teile gilt diese Regelung nur insoweit, als es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt.

 

7. Gefahrübergang

Die Gefahr geht erst nach der in Ziffer 6.1 beschriebenen Kontrolle und nach der Beseitigung von evtl. Mängeln auf STP über. Ist eine Abnahme nach erfolgtem Probebetrieb vereinbart, so wird diese erst durch ein gemeinsames Abnahmeprotokoll ausgesprochen.

 

8. Lieferung und Versand

8.1. Die Versandanschrift lautet, falls im Auftrag nicht anders angegeben:
D-25348 Glückstadt, Stadtstraße 20 (für Stückgutsendungen),
D-25343 Glückstadt, Postfach 1220 (für Postsendungen).
Die Warenannahmezeiten sind Montag bis Freitag jeweils 6:00 bis 12:00 Uhr.

8.2. Jeder Sendung sind Lieferscheine beizufügen. Die Lieferscheine sind für jede Bestellung getrennt auszustellen. Bei Teillieferungen sind in der Rechnung und im Lieferschein der Rückstand und der Vermerk "Teillieferung" anzugeben. Bei Restlieferung ist der Vermerk "Restlieferung" anzugeben. Jeder Lieferschein muss unsere Bestellnummer enthalten.

 

9. Zahlungsbedingungen und Zahlungsfristen

9.1 Die Zahlung erfolgt nach Wareneingang und Zustellung der Rechnung durch Überweisung innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Frist beginnt zudem nur bei Mängelfreiheit der gelieferten Waren zu laufen, es sei denn, der Mangel ist nur unerheblich. In diesem Fall behalten wir uns vor, einen Teil des Kaufpreises bis zur Beseitigung des Mangels einzubehalten. War der Mangel erheblich, beginnt die Zahlungsfrist ab Lieferung einer mangelfreien Sache oder Behebung des Mangels und Vorliegens einer Rechnung.

9.2 Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

9.3 Rechnungen sind nach erfolgter Lieferung in einfacher Ausfertigung einzureichen. Sie dürfen nicht der Sendung beigefügt werden.

9.4 Rechnungen, in denen unsere Bestellnummer nicht angegeben ist und die nicht alle gesetzlichen Angaben gemäß §14 UStG enthalten, gelten bis zur Erklärung durch den Lieferanten als nicht gestellt. Mehrere Bestellungen dürfen nicht in einer Rechnung zusammengefasst werden.

9.5 STP ist berechtigt, Forderungen des Lieferanten mit unseren Forderungen gegen den Lieferanten zu verrechnen. Abtretungen der Forderungen des Lieferers an Dritte sind nur mit schriftlicher Zustimmung von STP zulässig. Die Zustimmung wird nicht ohne wichtigen Grund versagt.

 

10. Beschaffenheit der Ware

10.1 Der Lieferant gewährleistet die sachgemäße Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Einhaltung der festgelegten Spezifikationen und Ausführungsvorschriften von STP. Unsere Pflicht zur Mängelrüge beginnt erst ab dem Zeitpunkt, wenn die Ware im Werk eingetroffen ist und ein ordnungsgemäßer Lieferschein vorliegt oder eine erbrachte Leistung durch Lieferanten angezeigt wird.

10.2 Elektromaterial, Elektrogeräte, elektrische Maschinen usw., bzw. Maschinen, die mit diesen Teilen ausgerüstet sind, müssen den jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Norm-, DIN-, VDE- und sonstigen auftragsrelevanten und gesetzlichen Vorschriften entsprechend geliefert werden.

10.3 Die getroffenen Vereinbarungen über chemische, physikalisch und technische Beschaffenheit, Abmessungen, Ausführungsart und Güte sind, in den jeweiligen Toleranzen genau einzuhalten. Sofern die Beschaffenheit von Chemikalien in der Bestellung nicht spezifiziert ist, sind für die Eigenschaften der bestellten Ware die Angaben in den uns zuletzt übergebenen Sicherheitsdatenblättern, Merkblättern, Produktinformationen und Herstellerspezifikationen verbindlich.

10.4 Wir sind berechtigt, die bestellten Waren durch unabhängige Prüfer im Werk des Lieferanten untersuchen zu lassen. Die Untersuchung entbindet den Lieferanten nicht von seiner Gewährleistungspflicht.

 

11. Mängelhaftung

11.1 Für Sach- und Rechtsmängel haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist:

11.2 Bei Lieferung von fehlerhafter Ware ist dem Lieferanten vor der Verarbeitung oder dem Einbau zunächst eine Frist zur Nacherfüllung oder Nachlieferung zu gewähren, solange dieses für STP zumutbar ist. Kann der Lieferant die Nacherfüllung in der angemessenen gesetzten Frist nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann STP in Fällen besonderer Dringlichkeit, wie z.B. Produktionsstillstand oder Gefahr in Verzug, selbst nachbessern oder dieses durch Dritte ausführen lassen um größeren Schaden abzuwenden. Die Kosten für diesen Vorgang trägt der Lieferant. STP kann in einem solchen Fall auch einen Kostenvorschuss verlangen. Wir behalten uns ebenfalls die Möglichkeit vor, in einem solchen Fall vom Vertrag zurückzutreten und die mangelhafte Ware auf Gefahr des Lieferers zurückzusenden. Wird die gleiche Ware mehr als zweimal fehlerhaft geliefert, so ist STP nach schriftlicher Abmahnung zum Rücktritt berechtigt. Die vom Lieferer zu ersetzenden Teile sind auf sein Verlangen und seine Kosten von STP ihm unverzüglich zur Verfügung zu stellen, sofern nicht der Lieferant seine Eigentumsansprüche an diesen Gegenständen, aus Kosten- oder sonstigen Gründen, schriftlich und nach unserer schriftlichen Zustimmung an STP überträgt. Sollte diese Zustimmung nicht erfolgen, so ist der Lieferant zum Abtransport seiner Liefergegenstände verpflichtet. 

11.3 Der Lieferant/Auftragnehmer gewährleistet, dass der Liefer-/ Leistungsgegenstand frei von Rechten Dritter ist. Wird die vertragsgemäße Nutzung des Gegenstandes durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist der Auftragnehmer unbeschadet seiner sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen dazu verpflichtet, auf eigene Kosten nach Abstimmung mit STP entweder von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten das Recht zu erwirken, dass die Liefergegenstände uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für STP verfügbar sind oder die schutzrechtsrelevanten Teile der betroffenen Produkte/Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen.

 

12. Geheimhaltung, Fertigungsmittel/ Materialbeistellung

12.1 Hat STP dem Lieferer Modelle, Muster, Geschenke, Werkzeuge, Lehren, Zeichnungen und dergleichen zur Verfügung gestellt oder sind solche nach Angaben und auf Kosten von STP  gefertigt  worden, bleiben bzw. werden diese Eigentum von STP. Ebenso verbleiben im Rahmen eines Auftrages an den Lieferer zur Be- oder Verarbeitung kostenlos beigestellte Materialien und Hilfsmittel in unserem Eigentum. Diese dürfen auch nach Vertragsende, ohne schriftliche Einwilligung von STP, in keiner Weise an Dritte weitergegeben, zur Benutzung überlassen oder für Dritte verwendet werden. Nach Erledigung des Auftrages oder im Falle der Nichtbestellung sind alle Originale, Vervielfältigungen, Abschriften, Abgüsse, Formen etc. auf erste Anforderung von STP umgehend an uns zurückzureichen.

12.2 Vom Lieferer hergestellte Gegenstände, die von STP entwickelt und entworfen wurden, dürfen ausschließlich an uns verkauft werden. Ferner verpflichtet sich der Lieferer dazu, diese Teile nicht in Katalogen oder sonstigen Werbe- oder Verkaufsunterlagen zu verwenden.

12.3 Der Lieferant ist verpflichtet, über alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages ihm zur Kenntnis gelangten Betriebsinterna Stillschweigen zu bewahren. Als Betriebsinterna gelten alle auf STP bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung ein berechtigtes Interesse besteht. Die Geheimhaltungspflicht endet, wenn und soweit die Tatsachen öffentlich bekannt werden, ohne dass eine Vertragsverletzung des Lieferanten hierfür ursächlich war.

12.4 Der Lieferant/Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellte Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 2 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf er in Werbematerial, Broschüren und ähnlichem Material nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen.

12.5 Bei einer Verletzung der in 12.3 genannten Verpflichtungen durch den Lieferanten oder einer seiner Beauftragten ist STP dazu berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe des aus der Vertragsverletzung Erlangten oder Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen.

12.6 Der Lieferant hat das Material von STP mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren und ist verpflichtet, STP umgehend zu informieren, wenn Pfändungen oder sonstige Sicherungsmaßnahmen das Eigentum von STP beeinträchtigen könnten.

 

13. Arbeitssicherheit / Unfallverhütung / Umweltschutz

13.1 Der Lieferer haftet dafür, dass die die konstruktive Beschaffenheit (Bau und Ausführung) der (des) technischen Arbeitsmittel(s) (Anlagen und Maschinen) betreffenden aktuell geltenden, einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Arb­StättV, ArbStoffV sowie die allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsme­di­zi­ni­schen Regeln erfüllt werden. Weitergehende Anforderungen, die sich in Folge der Umsetzung der EG-Richtlinien in nationales Recht ergeben, sind ebenfalls einzuhalten.

13.2 Haben Lieferanten in unserem Werk oder in einzelnen Produktionsbereichen Arbeiten auszuführen, so haften wir nur für vorsätzlich und grob fahrlässige Pflichtverletzungen unsererseits. Dies gilt nicht, soweit wir für die Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit haften oder eine wesentliche Vertrags-pflicht verletzen.

13.3 Bei Lieferung von Arbeitsstoffen, die bei uns neu eingesetzt werden, sind Sicherheitsdaten- und Merkblätter beizufügen.

 

14. Fremde Arbeitskräfte

14.1 Sofern STP schwerwiegende Verstöße gegen den Arbeitsschutz bekannt werden, ist STP zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Lieferer angezeigte Verstöße nicht unverzüglich abstellt. STP ist ferner zur Anordnung der sofortigen Einstellung der Arbeiten gegenüber dem Personal des Lieferers befugt. Verzögerungsschäden gehen in diesem Fall zu Lasten des Lieferers.

14.2 Die Berechnung geleisteter Arbeitszeit wird nur aufgrund von Arbeitszeiten anerkannt, die von STP bzw. seinen Beauftragten unterschrieben sind.

 

15. Ersatzteilbeschaffungspflicht

Der Lieferer verpflichtet sich, Ersatz- und Verschleißteilbestellungen noch mindestens 15 Jahre nach der letzten Lieferung auszuführen. Für Ersatzteile gilt die in Ziffer 9 geregelte Gewährleistungsbestimmung. Sofern diese Bestimmung im Ausnahmefall eine unbillige Härte darstellt, kann die Frist auf Antrag durch schriftliche Erklärung abbedungen oder verkürzt werden.

 

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für Lieferungen und Leistungen ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand D-25348 Glückstadt. Für den Gerichtsstand gilt dies nur, soweit es sich bei dem Lieferanten um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Auf unsere Bestellungen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts sowie die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) sind ausgeschlossen.

 

17. Allgemeine Regelungen

Arbeiten müssen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, innerhalb unserer betrieblichen Arbeitszeiten von 6.00 bis 15.00 Uhr ausgeführt werden.

Dabei ist unsere Montagerichtlinie und die darin enthaltenen Sicherheitsanweisungen zu beachten und genauestens zu befolgen.

 

18. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten

 

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