AEB

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge

Stand: September 2022

 

1.         Geltungsbereich

1.1      Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („Einkaufsbedingungen“) gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers („Auftragnehmer“ oder „AN“) mit der Steinbeis Papier GmbH, der Steinbeis Energie GmbH, der  EBS Concept GmbH oder der B+S Papenburg Energie GmbH, einzeln oder gemeinsam als Auftraggeber („AG“). Hat der AN sie anerkannt, werden sie Bestandteil aller künftigen Verträge zwischen AN und AG, auch wenn sie in späteren Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt sind.

1.2      Diese Einkaufsbedingungen gelten im Verhältnis zu AN, die Unternehmer i.S. von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind.

1.3      Der AG widerspricht den AGB des AN. Sie werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der AG hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Entgegennahme von Lieferungen oder Leistungen des AN bedeutet keine Zustimmung des AG zu den AGB des AN.

 

2.         Bestellungen, Vertragsschluss, Schriftform

2.1      Angebote und Kostenvoranschläge des AN sind kostenfrei, es sei denn schriftlich ist etwas anderes vereinbart.

2.2      Kostenpflichtige Lieferungen und Leistungen des AN bedürfen einer Bestellung des AG. Bestellungen sowie Bestelländerungen sind nur verbindlich, wenn sie von Bevollmächtigten des AG erteilt werden. Mündliche, telefonische oder unter Verwendung sonstiger Fernkommunikationsmittel erteilte Bestellungen müssen unter Angabe der Bestellnummer schriftlich bestätigt werden.

 

3.         Anforderungen an Lieferungen und Leistungen, Termine und Fristen, Incoterms

3.1      Lieferungen und Leistungen müssen zum Zeitpunkt der Lieferung oder Abnahme in Ausführung, Umfang und Einteilung den individuell getroffenen Vereinbarungen entsprechen, sonstige geschuldete Beschaffenheitsmerkmale aufweisen und, soweit vom AN eine Montage durchzuführen ist, zum Zeitpunkt der Fertigstellung oder Abnahme dieser den Montageanforderungen entsprechen.  Erkennt der AN bei Durchführung eines Vertrages, dass Abweichungen von der ursprünglich vereinbarten Spezifikation erforderlich oder zweckmäßig sind, so hat er den AG unverzüglich zu informieren.

3.2     Für Warenlieferungen gelten bei Kauferträgen die Lieferbedingungen „Delivered Duty Paid (DDP) Incoterms® 2020“ an den Bestimmungsort, bzw. wenn ein solcher nicht vereinbart ist, der Wareneingang. Ist eine Abnahme durch den AG gesetzlich vorgeschrieben oder vereinbart, beziehen sich Termine, Erfüllungsort und Gefahrübergang auf die Erklärung der Abnahme durch den AG.

3.3     Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind verbindlich. Eine Lieferung bzw. Leistung vor dem vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. Die Annahme vorzeitiger Lieferungen verändert nicht die Fälligkeit des zu zahlenden Entgelts. Der AN hat dem AG absehbare Überschreitungen der Termine und -fristen für Lieferungen oder Leistungen unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dem AG stehen ungeachtet dessen im Verzugsfall die gesetzlichen Ansprüche und Rechte uneingeschränkt zu. Der AG ist nach diesen u.a. berechtigt, den ihm entstandenen Verzögerungsschaden ersetzt zu verlangen. Die Annahme verspäteter Lieferung oder Leistung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche dar.

3.4     Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen sind unzulässig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der AG behält sich vor, sie in Einzelfällen anzuerkennen.

3.5     Für die Lieferung erforderliche Warenbegleitpapiere, Ursprungsnachweise sowie in EU-Amtssprachen ausgestellte Lagerungs-, Montage- und Betriebsanweisungen sowie Sicherheitsdatenblätter sind Teil der Erfüllungspflichten des AN. Auch in den EU-Amtssprachen vorzulegende Unterlagen (oder Datenträger), die für vom Hersteller empfohlene Wartung und Instandsetzung der Lieferung erforderlich sind.

3.6     Hat der AN Herstellpflichten oder Dienstleistungen übernommen, ist er nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG, die nicht ohne triftige Gründe verweigert wird, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag, weder ganz noch teilweise, auf Dritte (z.B. Subunternehmer) zu übertragen oder die ihm übertragenen Leistungen und Arbeiten durch Dritte erbringen zu lassen. Als Dritte (Subunternehmer) sind auch die mit dem AG im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen anzusehen.

 3.7    Der AN hat zur Vertragserfüllung sicherzustellen, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen mit den vereinbarten technischen Spezifikationen übereinstimmen. Der AN ist verpflichtet, Aufzeichnungen über in diesem Zusammenhang von ihm veranlasste oder durchgeführte Prüfungen anzufertigen und sämtliche Prüf-, Mess- und Kontrollergebnisse mindestens für 10 (zehn) Jahre digitalisiert zu archivieren. Der AG erhält vom AN nach vorheriger Aufforderung im Bedarfsfall, insbesondere in Schadensfällen, Einblick in diese Unterlagen, und ist berechtigt, Vervielfältigungen anzufertigen.

 

4.         Mängelrüge, Gefahrübergang, Versand, Dokumente, Verpackung

4.1      Warenlieferungen werden im Rahmen der nach § 377 HGB den AG treffenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten einer Wareneingangskontrolle in dem Umfang unterzogen, wie dies üblich ist. In der Regel reicht eine Stichprobenkontrolle an die Ware charakterisierenden Merkmalen aus.  Eine Mängelrüge über bei im ordnungsgemäßen Geschäftsgang untersuchter Ware festgestellte offensichtliche Mängel wird innerhalb von 5 (fünf) Arbeitstagen nach Ablieferung, über verborgene Mängel innerhalb von 5 (fünf) Arbeitstagen nach Entdeckung erhoben.

4.2      Der AN trägt die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware bis zu ihrer vertragsgemäßen Lieferung. Ist eine Abnahme durch den AG vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, erfolgt der Gefahrübergang   bei Abnahme, bei vereinbarter förmlicher Abnahme mit Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls durch eine vom AG bevollmächtigte Person.  

4.3      Auf Rechnungen und in Versandpapieren ist die Bestellnummer des AG anzugeben. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der Datum (Ausstellung und Versand), Bestell- und Materialnummer, Auflistung der gelieferten Chargen, Warenbezeichnung, Liefermenge und Gewicht enthält. Lieferscheine sind für jede zu liefernde Bestellung getrennt auszustellen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, hat der AG eine hieraus resultierende Verzögerung der Bearbeitung und Zahlung nicht zu vertreten.

4.4     Der AN hat die Vorgaben des AG für den Versand der Ware zu beachten. Vorschriften über den Gefahrguttransport sind zu beachten; Gefahrgut entsprechend kenntlich zu machen. Im Übrigen ist die Ware so zu verpacken, dass Vorschriften für den sicheren Transport an den Bestimmungsort eingehalten und Transportschäden vermieden werden. Es dürfen nur umweltfreundliche, recyclingfähige Verpackungsmaterialien benutzt werden. Der AN hat Transportverpackungen auf seine Kosten zu verwerten oder zu entsorgen.

 

5.         Besondere Pflichten des AN nach Elektro(nik)gerätegesetz, Elektro(nik)-Stoff-VO  und RoHS- und REACH-VO

5.1      Elektromaterial, -geräte und Maschinen, müssen ungeachtet vereinbarter Beschaffen-heitsmerkmale den geltenden Normen-, DIN-, VDE-, CE- und relevanten gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Insbesondere bei technischen Arbeitsmitteln  sind bei Konstruktion und  Ausführung die geltenden, einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie die sicherheitstechnischen und arbeitsme­di­zi­ni­schen Vorschriften zu erfüllen. Der AN hat, soweit Lieferungen in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fallen, die jeweils aktuellen Vorschriften (ElektroG) einzuhalten – und, soweit Auswirkungen auch den AG treffen, diesen unterstützen.

5.2      Der AN verpflichtet sich zur Einhaltung  der Vorgaben der Richtlinie 2011/65/EU, Richtlinie 2015/863 und Nachfolgerichtlinien zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten („RoHS“) sowie die Vorgaben der nationalen Umsetzungen, insbesondere der Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - Elektro-StoffV). Elektro- und Elektronikgeräte, müssen mit besonderen Kennzeichnungen und Informationen gemäß § 5 ElektroStoffV versehen sein. Geräte und Produkte sind, soweit erforderlich und zulässig, gemäß § 7 ProdSG mit einer ordnungsgemäßen CE-Kennzeichnung zu versehen.

5.3      Handelt es sich bei zu liefernder Ware um „Gefahrstoffe“ i. S. der Gefahrstoffverordnung, sind Kennzeichnung, Klassifizierung und die Regeln für den Umgang mit diesen dem AG spätestens bei Lieferung schriftlich mitzuteilen. Stoffverbote sind zu berücksichtigen.

5.4       Arbeitsstoffe, die unter die Bestimmungen der Verordnung EG Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe („REACH-VO“) in ihrer aktuellen Fassung fallen, müssen den vorgegebenen Bestimmungen entsprechen. Der AN stellt dem AG spätestens mit Lieferung das aktuellen Anforderungen entsprechende Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache in Papierform und elektronisch zur Verfügung.

 

6.         Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

6.1      Vereinbarte Preise sind bindend. Die Preise für Warenlieferungen beinhalten die den AN treffenden Verkäuferpflichten nach DDP Bestimmungsort, Incoterms® 2020. Die Preise sind Nettopreise; die gesetzliche Umsatzsteuer ist bei Rechnungsstellung gesondert und in der jeweils geltenden Höhe auszuweisen. Die Abrechnung von nach Aufwand zu vergütenden Dienstleistungen wird nur aufgrund von Nachweisen über die Einsatzzeit anerkannt, die von einem vom AG dem AN benannten Mitarbeiter unterschrieben sind.

6.2      Rechnungen sind getrennt von Lieferungen oder Leistungen bei der vereinbarten Rechnungsstelle des AG, sofern nicht anders vereinbart in EUR ausgestellt, bevorzugt im PDF-Format, digital einzureichen und müssen prüfbar sein. Bestellkennzeichen (Bestellnummer, Bestelldatum, Menge und Preis), die Nummer jeder Position oder Charge sowie die Lieferscheinnummer sind anzugeben. Rechnungszweitschriften sind als Duplikat zu kennzeichnen.

6.3      Die Zahlung erfolgt nach Rechnungsstellung, jedoch nicht vor vollständiger mangelfreier Lieferung und Leistung bzw. Abnahme, falls eine solche vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, innerhalb von 30 Tagen netto oder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto.  Bei Mängeln oder unvollständiger Leistung ist der AG berechtigt, ihm zustehende Einreden gegen die Zahlungspflicht geltend zu machen. Der Lauf der Skontofrist wird in solchen Fällen entsprechend gehemmt.

6.4      Eigentumsvorbehaltserklärungen des AN, die über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen, werden nicht anerkannt.

6.5      Der AN ist zur Aufrechnung gegen Ansprüche des AG berechtigt, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AN nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der AG ist berechtigt, Forderungen des AN mit eigenen Forderungen gegen den AN zu verrechnen, sofern eine Aufrechnungslage besteht.

 

7.         Kündigung, Rücktritt

7.1     Der AG und AN sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen,  zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund, z.B. bei Dauerschuldverhältnissen oder Werkverträgen, berechtigt. Unberührt bleibt das freie Recht des AG zur Kündigung nach § 648 BGB mit den dort beschriebenen Auswirkungen auf Vergütungsansprüche des AN.

7.2     Die Erklärung des Rücktritts oder die Kündigung hat jeweils schriftlich, im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund unter Angabe des maßgeblichen Kündigungsgrundes, zu erfolgen. Der AN hat dem AG nach Beendigung unverzüglich ihm vom AG überlassenen Gegenstände, Unterlagen, Dokumentationen in der Form, in der er sie erhalten hat, zurückzugeben.

7.3     Wird der Vertrag vom AG aus einem wichtigen Grund gekündigt, vergütet der AG dem AN die bis zum Zugang der Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen, auf der Grundlage der vereinbarten Preise, bezogen auf die erbrachte teilweise Lieferung/Teilleistung. Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt, wenn der AN die Umstände, die zu der Kündigung aus wichtigem Grund führen, zu vertreten hat.

 

8.         Abtretung, Pfändung, Eigentumsvorbehalt

8.1      Der AN ist ohne vorherige Zustimmung des AG, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen den AG an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Dies gilt auch für den Anspruch auf Erfüllung des Vertrages. Tritt der AN Forderungen ohne Zustimmung durch den AG an Dritte ab oder lässt er diese von Dritten einziehen, kann der AG nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung sowohl an den AN als auch an den Dritten leisten. Wird der AN unter verlängertem Eigentumsvorbehalt mit Waren/Vormaterial beliefert, die er an den AG weiterveräußert, gilt die Zustimmung im Sinne von Satz 1 als erteilt.

8.2      Der AN hat den AG unverzüglich über Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen durch Dritte im Hinblick auf die vom AN geschuldeten Lieferungen zu benachrichtigen.

 

9.         Überlassung von Gegenständen durch den AG

9.1     Alle dem AN überlassenen Muster, Modelle, Zeichnungen, Pläne, Skizzen und sonstigen technischen Unterlagen verbleiben im Eigentum des AG, Urheberrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte bei den Schutzrechtsinhabern. Eigentum des AG ist sorgfältig zu behandeln, neues Eigentum des AG entsprechend zu kennzeichnen, von anderen Produkten des AN getrennt zu lagern sowie gegen Verlust und sonstige Beschädigungen vom AN auf seine Kosten zu versichern. Nach Aufforderung des AG hat der AN die Modelle, Werkzeuge und Vorrichtungen frei von Rechten Dritter an den AG herauszugeben, sofern er nicht unter Zuhilfenahme dieser laufende Lieferverträge mit dem AG zu erfüllen hat.

9.2     Vom AN hergestellte Gegenstände, die vom AN für den AG auf dessen Kosten entwickelt und entworfen wurden, dürfen ausschließlich an den AG verkauft werden. Der AN verpflichtet sich, diese auch nicht zu Werbezwecken zu verwenden.

9.3     Der AN nimmt  Verarbeitung oder Umbildung der ihm vom AG überlassenen Gegenstände  für den AG vor. Werden solche mit anderen, nicht dem AG gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt der AG Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Gegenstandes des AG zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

9.4      Der AN hat ihm überlassenes Material des AG mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren. Er wird den AG umgehend informieren, wenn Pfändungen oder sonstige Sicherungsmaßnahmen sein Eigentum beeinträchtigen könnten.

 

10.      Gewährleistung, Verjährung, vertragliche Haftung

10.1    Ansprüche des AG wegen Sach- und Rechtsmängeln sowie die sonstige vertragliche Haftung des AN richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der nachstehenden Abschnitte in Ziff. 10.2 und 10.3  und den ergänzenden gesetzlichen Regelungen, soweit sich nicht aus einer schriftlichen vertraglichen Vereinbarung zwischen dem AN und dem AG etwas anderes ergibt.

10.2    Der AN gewährleistet, dass die Lieferung die vereinbarte Beschaffenheit (u.a. in Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität) aufweist, sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und mit vereinbartem Zubehör, Anleitungen einschließlich Montage- und Installationsbedingungen bei Lieferung bzw. Abnahme, wenn eine solche vereinbart ist, übergeben wird. Ist eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht getroffen, muss die Lieferung den objektiven Anforderungen i.S. von § 434 Abs. 3 BGB entsprechen. Schuldet der AN dem AG einen Werkerfolg, muss dieser bei Abnahme nachgewiesen werden. Die Einhaltung des aktuellen Stands der Technik, einschlägige rechtliche Bestimmungen einschließlich der Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachver-bänden sind vom AN bei allen Lieferungen und Leistungen zu berücksichtigen.

10.3    Der AG ist bei Mängeln berechtigt, die gesetzlichen Mängelansprüche uneingeschränkt geltend zu machen. Hierzu kann er, vom AN Nacherfüllung - bei Lieferungen nach eigener Wahl – durch Mangelbeseitigung, Neulieferung bzw. bei Werkleistungen  die Herstellung eines neuen Werks, verlangen. Der AN hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Hat der AG eine mangelhafte Lieferung in eine andere Sache eingebaut oder an ihr angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, geliefert, ist der AN verpflichtet, dem AG die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

10.4    Schadensersatzansprüche und Rückgriffsansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, richten sich nach den gesetzlichen Regelungen.

10.5   Mängelansprüche verjähren in drei Jahren, es sei denn, es gilt eine längere gesetzliche Frist. Die Verjährungsfrist beginnt mit Lieferung oder mit Abnahme des AG zu laufen, falls eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist. Sofern die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist gilt, beginnt diese nach den gesetzlichen Vorgaben in § 199 BGB zu laufen.

 

11.      Außervertragliche Produkthaftung, Produkthaftungsgesetz, Versicherung

11.1    Soweit der AG wegen eines Produktfehlers des vom AN gelieferten Gegenstands von Dritten in Anspruch genommen wird, hat der AN ihn von allen hieraus resultierenden Forderungen freizustellen und den AG bei der Abwehr solcher Ansprüche zu unterstützen, wenn der AN nach außervertraglicher Produkthaftung oder nach dem Produkthaftungsgesetz einstandspflichtig ist.

11.2    Der AN hat sämtliche die Lieferung betreffenden Unterlagen und Dokumentationen für eine Dauer von mindestens 10 (zehn) Jahren nach Vertragsende aufzubewahren und sie bei schlüssiger schriftlicher Darstellung eines berechtigten Interesses des AG diesem zur Verfolgung seiner Rechte zu überlassen. Der AG ist bei einem im Verantwortungsbereich des AN liegenden Produkthaftungsfall berechtigt, Erstattung des dem AG hieraus entstandenen Schadens inklusive angemessener Rechts-verfolgungskosten von ihm zu verlangen. Der Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion, soweit sie unter Berücksichtigung der Gefahr des Eintritts drohender Schäden für Leib und Leben der Produktbenutzer oder Dritter sowie zum Schutz der Kunden des AG oder außenstehender Dritter nach pflichtgemäß ausgeübtem Ermessen des AG rechtlich geboten war oder behördlich angeordnet worden ist.

11.3    Der AN wird sich gegen alle Risiken aus Ziff. 10 sowie Ziff. 11in angemessener Höhe für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (wenn er in den Kreis der betreffenden Verantwortlichen i.S. von Ziff. 11.1 fällt), einschließlich einer Rückrufkostenversicherung auf eigene Kosten versichern und gegenüber dem AG auf Verlangen den Versicherungsnachweis erbringen. Der Versicherungsschutz, ggf. auch der aus einer Umwelthaftpflichtversicherung, ist während der Laufzeit der vertraglichen Beziehungen mit dem AG aufrechtzuerhalten.

 

12.      Nutzungsrechte, Schutzrechte Dritter

12.1    Soweit die Lieferung bzw. Leistung urheberrechtlich geschützte Erfindungen oder gewerbliche Schutzrechte enthält, räumt der AN – sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart – dem AG ein nicht-ausschließliches, übertragbares sowie zeitlich, inhaltlich und räumlich unbegrenztes Recht zur Nutzung und Verwertung an diesen ein, und ist berechtigt, sie zu den vertraglichen Zwecken nutzen.

12.2    Soweit für die vertragsgemäße Nutzung oder Verwertung Lizenzgebühren anfallen, hat der AN dies dem AG frühzeitig vor Vertragsabschluss, spätestens bei Angebotsabgabe schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls hat er, falls eine nachträgliche Lizenzierung durch den AG erforderlich ist, dem AG hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

12.3    Der AN haftet dafür, dass die von ihm gelieferten Waren frei von Rechten Dritter sind und durch ihre Lieferung oder vertragsgemäße Nutzung, auch in Verbindung oder im Zusammenwirken mit anderen Gegenständen, mit denen zu rechnen ist, keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie der Europäischen Union verletzt werden.

12.4    Werden durch die Lieferung oder Leistung des AN bei deren vertragsgemäßer Nutzung durch den AG Urheberrechte, Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt, ist der AN verpflichtet, durch Verschaffung der Nutzungsrechte oder durch Modifikation des Liefergegenstandes oder Lieferung eines geänderten Liefergegenstandes oder von Dienstleistungen auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Rechtsverletzung nicht mehr besteht.

12.5    Kommt es zu den in den vorgenannten Abschnitten von Ziff. 12   beschriebenen Um-ständen, ist der AN verpflichtet, den AG von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Urheberrechten, Patenten oder sonstigen Schutzrechten freizustellen sowie die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme ihm Kosten und Schäden, soweit sie nicht behoben werden, zu tragen. Der AN hat dem AG alle zur Verteidigung erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich kostenfrei zur Verfügung zu stellen, soweit ihm dies zumutbar ist. Der AN wird den AG unverzüglich bekannt werdende Risiken einer Rechtsverletzung mitteilen und Ansprüchen, soweit zumutbar, entgegenwirken.

 

13.      Exportkontrolle und Zoll

13.1    Der AN verpflichtet sich, sämtliche einschlägigen Exportkontroll- und Zollvorschriften bis zum Bestimmungsort der Ware zu beachten und einzuhalten.

13.2    Verstößt der AN gegen eine solche Vorschrift und ist dem AG eine Weiterveräußerung der Ware deshalb nicht möglich, ist der AG zur Geltendmachung sämtlicher ihm hieraus entstehender Schäden sowie weiterer ihm gesetzlich zustehende Rechte und Ansprüche berechtigt. Dies gilt auch, wenn der AG von einem Dritten wegen Schäden in Anspruch genommen wird.

 

14.      Soziale Verantwortung und Umweltschutz, Compliance

14.1    Der AG verpflichtet sich zum Menschenrechtsschutz und Schutz umweltschutzbezo-gener Rechte und trifft hierzu notwendige Sorgfaltsmaßnahmen, auch seine Lieferkette betreffend, gemäß seinem veröffentlichten Code of Conduct. Der AN hat die Anforderungen aus diesem in seiner Unternehmensorganisation sicherzustellen und ein Risikomanagementsystem im Verhältnis zu seiner Lieferkette aufzustellen.

14.2 Soweit der AN in den Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) fällt, wird er ein entsprechendes Risikomanagementsystem aufstellen und die Sorgfaltspflichten, sein Unternehmen und die Zuliefererkette betreffend, erfüllen.

14.4   Der AN hat durch zumutbare Maßnahmen sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter:innen und die von seinen Subunternehmern oder Zulieferern eingesetzten Mitarbeiter:innen eine Vergütung unter Einhaltung gesetzlicher Mindestlohnbestimmungen/des Arbeitnehmerentsendegesetzes erhalten.

 

15.      Tätigkeiten auf dem Werksgelände des AG

15.1    Soweit der AN bzw. Mitarbeiter des AN auf dem Werksgelände des AG tätig werden, haben sie die ihnen zugänglichen Montagerichtlinien, Baustellenordnung und Sicherheitsanweisungen einzuhalten. Diese werden online auf der Homepage des AG in jeweils aktueller Fassung bereitgestellt, siehe: www.stp.de/lieferanten.

15.2    Sofern schwerwiegende Verstöße gegen den Arbeitsschutz stattfinden, ist der AG zur Kündigung des  Vertrags berechtigt, wenn der AN die Verstöße nach Abmahnung nicht unverzüglich abstellt.

 

16.      Höhere Gewalt

16.1    Sofern eine Vertragspartei durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer  vertraglichen Pflichten, gehindert wird, wird sie von der Erfüllung ihrer Pflichten für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne der anderen Vertragspartei  zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern einer Vertragspartei die Erfüllung ihrer  Pflichten durch unvorhersehbare und von dem AG nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch behördliche Maßnahmen, behördliche Anordnungen, Maßnahmen oder Beschränkungen aufgrund einer Epidemie (insbesondere der Covid-19 Epidemie), Energiemangel, Stromausfall, Ausfall von Telekommunikationsverbindungen oder wesentliche Betriebsstörungen durch Außeneinwirkung, vorübergehend unmöglich gemacht wird.

16.2    Als höhere Gewalt gelten nicht voraussehbare, vom Willen und Einfluss der Partei, die sich auf sie beruft, unabhängig eintretenden und betriebsfremde Hindernisse, wie z.B. Naturkatastrophen, Terroranschläge, politische Unruhen, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Blockaden, Sabotage, Embargo, Streik,  Die von höherer Gewalt betroffene Vertragspartei wird die andere zeitnah über den Eintritt eines solchen Ereignisses informieren.

16.3    Jede Vertragspartei ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein Hindernis ausgelöst durch höhere Gewalt mehr als ununterbrochen 3 (drei) Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für sie nicht mehr von Interesse ist.

 

17.      Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle

17.1    Der AN hat im Rahmen seiner Möglichkeiten ein nach Art und Umfang geeignetes, dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes, zertifiziertes Qualitätssicherungs-management entsprechend ISO-9001 einzusetzen und dies dem AG nach Aufforderung nachzuweisen. Der AN hat regelmäßig Aufzeichnungen über die von ihm durchgeführten Qualitätsprüfungen zu führen und dem AG diese bei Qualitätsabweichungen kurzfristig zur Verfügung zu stellen. In einer Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen den Parteien festgelegte Inhalte gehen vor.

17.2    Ist die Durchführung einer besonderen Qualitätskontrolle unter Anwesenheit beider Vertragsparteien vertraglich vorgesehen, so trägt jede Vertragspartei die ihr hierbei entstehenden Kosten.

 

18.      Geheimhaltung

Jede Vertragspartei ist ungeachtet dessen, ob mit ihr eine Geheimhaltungsvereinbarung getroffen ist, verpflichtet, sämtliche von der anderen Partei erhaltenen, bei ihr erlangten oder offenbarten Geschäftsgeheimnisse, Informationen, Daten, Dateien, Zeichnungen, Unterlagen,  das Know How und sonstigen Hilfsmittel („Vertrauliche Informationen“) ausschließlich zur Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten zu verwenden, diese streng vertraulich zu behandeln, angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu ihrem Schutz  zu ergreifen und diese ohne Zustimmung der anderen Partei, die schriftlich zu erteilen ist, nicht Dritten zur Verfügung zu stellen, solange sie nicht durch Berechtigte allgemein zugänglich gemacht werden. Die Anforderungen aus dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) sind einzuhalten.

 

19.      Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

19.1    Erfüllungsort für Lieferungen ist der in der Bestellung/im Vertrag festgelegte Bestimmungsort bzw. der Ort der Abnahme, wenn eine solche vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist.

19.2    Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG, UN-Kaufrecht).

19.3    Sofern der AN Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle sich aus oder in Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des jeweiligen AG. Dies gilt auch, wenn der AN Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Der AG ist allerdings berechtigt, den AN auch an dem allgemeinen Gerichtsstand des AN oder an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

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