Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand Dezember 2020

1. Geltungsbereich

1.1 Für das Rechtsverhältnis zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB), einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen als Käufer (nachfolgend „Käufer“) und der Steinbeis Papier GmbH als Verkäufer gelten die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Dies gilt auch dann, wenn wir nicht nochmals auf diese Bedingungen hinweisen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir künftig in Kenntnis der AGB des Käufers die Leistung an diesen vorbehaltlos ausführen.

2. Vertragsabschluss und sonstige rechtserhebliche Erklärungen

2.1 Kaufverträge kommen erst mit unserer Auftragsbestätigung und ausschließlich auf der Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.

2.2 Bestellt der Käufer die Kaufsache auf elektronischem Wege, wird der Zugang der Bestellung von uns unverzüglich bestätigt. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

2.3 Alle rechtserheblichen Erklärungen und Anzeigen des Käufers (z.B. Fristsetzungen oder Rücktrittserklärungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

3. Lieferung und Versand

3.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind wir berechtigt, die Versandart und den Versandweg nach bestem Ermessen, ohne Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung, selbst zu bestimmen. Will der Käufer die Kaufsache per Lkw abholen oder abholen lassen, bedarf es unserer vorherigen Zustimmung.

3.2 In den Fällen, in denen Ware von unserem Lager zur ausschließlichen Verfügung des Käufers bereitgehalten wird oder zur Anfertigung ohne Versandbestimmung verkauft wird, hat der Käufer diese innerhalb von vier Wochen nach der Meldung der Fertigstellung abzunehmen.

3.3 Soweit dem Käufer die nähere Bestimmung über Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse bei der Lieferung vorbehalten ist, muss er sein Recht spätestens drei Wochen vor dem bestätigten Liefertermin ausüben.

3.4 Ist eine frachtfreie Lieferung vereinbart worden, ohne dass die Sendung freigemacht oder die Fracht von der Rechnung abgezogen ist, so hat der Käufer die Frachtkosten zu verauslagen und darf sie vom Rechnungsbetrag kürzen. Die Fracht wird nach den gültigen Frachtsätzen vergütet, die am Tag der Berechnung galten. Jede Erhöhung der Frachtkosten durch eine nachträgliche Veränderung der Verfrachtungsart, des Beförderungswegs, des Bestimmungsorts durch Klein-, Hochwasser- und Eiszuschläge oder ähnliche auf die Frachtkosten einwirkende Umstände, hat der Käufer zu tragen.

3.5 Eine Vergütung durch eine Frachtersparnis bei Änderung des Bestimmungsorts oder anderer auf die Frachtkosten einwirkender Umstände erfolgt nicht.

3.6 Soweit eine Kriegsrisiko- und Transportversicherung abgeschlossen wird, erfolgt dies zu Lasten des Käufers. Der Käufer kann diese Inrechnungstellung nicht zurückweisen, soweit seine Kaufsache in einem größeren Transport reist. Dies gilt auch dann, wenn er für seinen Posten die Versicherung nicht wünscht.

4. Liefer- und Leistungstermine

4.1 Wenn nicht bestimmte Liefertermine vereinbart sind, beginnt die Lieferzeit mit dem Datum der Auftragsbestätigung und endet mit dem Tag, an dem die Kaufsache das Lieferwerk oder das Versandlager verlässt oder wegen einer Unmöglichkeit der Versendung nach Ziffer 5.3 eingelagert wird. Nimmt der Käufer nach Auftragsbestätigung oder Auftragsannahme Änderungen des Auftrags vor, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt die Lieferzeit erst mit der Bestätigung der Änderung. Halten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, eine vereinbarte Lieferzeit nicht ein, so hat der Käufer das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

4.2 Bei Nichteinhaltung von Lieferterminen hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, die Nichteinhaltung der Lieferzeit beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits.

4.3 Der Käufer hat den Erhalt der Ware durch Unterschrift auf unserem Lieferschein bei deren Entgegennahme zu bestätigen.

5. Lieferstörungen aufgrund höherer Gewalt und ähnlicher Ereignisse

5.1 Unsere Lieferpflicht ruht, soweit die Lieferung der Kaufsache infolge von höherer Gewalt oder ähnlicher Ereignisse nicht möglich oder unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zumutbar ist. Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Ein Fall höherer Gewalt liegt insbesondere vor bei Krieg, Epidemien, Handelsblockaden, Embargos, Rohstoffmangel und fehlenden Transportmöglichkeiten. Als ähnliches Ereignis ist jeder Umstand anzusehen, der außerhalb des kontrollierbaren Einflussbereichs der betroffenen Partei liegt und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt dieser Partei nicht abwendbar oder vorhersehbar ist. Ein solches Ereignis liegt insbesondere vor, soweit Vorlieferer nach den gesetzlichen Bestimmungen von ihrer Lieferpflicht ganz oder teilweise entbunden sind, bei substanziellen Preisanhebungen für solche Lieferungen, bei Arbeitskampfmaßnahmen und bei sonstigen von der Partei nicht zu vertretenden Betriebsunterbrechungen oder -störungen.

Ist die Lieferung der Kaufsache durch höhere Gewalt oder ein ähnliches Ereignis für einen Zeitraum von mindestens 120 aufeinanderfolgenden Tagen unmöglich oder unzumutbar erschwert, so kann sowohl der Verkäufer als auch der Käufer vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.

5.2 Ist die Lieferung der Kaufsache aufgrund von Ereignissen der in Ziffer 5.1 genannten Art nur zeitweilig unmöglich oder unzumutbar erschwert, wird die Lieferverpflichtung für den Zeitraum ausgesetzt, für den das Leistungshindernis besteht. Der Käufer ist in einem solchen Fall nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Aufrechterhaltung des Vertrags ist für ihn wegen der Lieferverzögerung unzumutbar geworden.

5.3 Ist die Lieferung der Kaufsache durch höhere Gewalt oder ein ähnliches Ereignis für einen Zeitraum von mindestens 120 aufeinanderfolgenden Tagen unmöglich oder unzumutbar erschwert, so können sowohl wir als auch der Käufer vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.

5.4 Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, soweit die Nichterfüllung oder die Verspätung auf höherer Gewalt oder ähnlichen Ereignissen

5.5 Wir setzen den Käufer schnellstmöglich schriftlich vom Eintritt höherer Gewalt oder eines ähnlichen Ereignisses mit Angabe des konkreten Grunds in Kenntnis und teilen diesem mit, inwieweit dadurch die Vertragserfüllung berührt wird.

6. Verzug

6.1 Im Fall des Verzugs des Käufers mit der Zahlung oder Abnahme sind wir berechtigt, nach einer fruchtlosen Fristsetzung von 14 Tagen neben den Verzugs- bzw. Fälligkeitszinsen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und/oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

6.2 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz der dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu verlangen. Insbesondere behalten wir uns vor, nach Ablauf von 30 Tagen nach dem Wunschliefertermin des Käufers die Auftragsmenge vollständig zu fakturieren und dem Käufer für die Lagerung durch uns ab diesem Zeitpunkt ein ortsübliches Lagergeld in Rechnung zu stellen.

6.3 Darüber hinaus haben wir auch das Recht, die Annahme der Mengen zu verlangen, mit denen der Käufer sich in Annahmeverzug befindet, sind aber nicht verpflichtet, weitere Teile des Auftrags auszuführen. Das Gleiche gilt, falls der Käufer sich bei nur einem von mehreren Einzelaufträgen in Annahmeverzug befindet.

7. Haftungsbeschränkungen

Die Gefahr geht auf den Käufer über

8. Zahlungsbedingungen und Zahlungsfristen

8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND ZAHLUNGSFRISTEN

8.1 Es gelten die zwischen dem Käufer und uns schriftlich getroffenen Vereinbarungen. Die Zahlungsfrist beginnt stets mit dem Rechnungsdatum zu laufen.

8.2 Sofern keine anderslautenden einzelvertraglichen Absprachen getroffen worden sind, sind die Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Die Zahlungen sind so rechtzeitig zu leisten, dass wir am letzten Tag der Zahlungs- bzw. Skontierungsfrist über den entsprechenden Rechnungsbetrag verfügen können.

8.3 Wir sind berechtigt, einen dem Käufer eingeräumten Warenkredit unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zum Ende jedes Kalendermonats, bei wichtigem Grund auch fristlos, zu kündigen. Wurden Wechselzahlungen vereinbart, verlängert sich die Laufzeit des Warenkredits bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Wechsel. Soweit wir Rabatte, Boni und Skonti gewähren, beziehen sich diese nur auf Lieferungen, für die wir ohne gerichtliche Schritte die volle Bezahlung erhalten.

8.4 Bestehen mehrerer Forderungen sind wir berechtigt, Zahlungen des Käufers mit seinen Forderungen in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit zu verrechnen. Das Bestimmungsrecht des Schuldners/Käufers gem. § 366 I BGB wird dementsprechend ausgeschlossen.

8.5 Eine Aufrechnung streitiger Gegenforderungen gegen fällige Rechnungsbeträge sowie jegliche Abzüge sind unzulässig. Ist der Käufer Kaufmann, so ist er nicht berechtigt, bei Beanstandungen der Kaufsache die Zahlung fälliger Rechnungsbeträge bis zur Klärung der Angelegenheit zurückzuhalten oder die Rechnungsbeträge zu kürzen.

8.6 Im Fall einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers oder im Fall des Verzugs des Käufers steht uns das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, sowohl fälliger als auch noch nicht fälliger Rechnungen zu fordern und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Barzahlung vor Ablieferung der Kaufsache zu verlangen.

8.7 Soweit fällige Rechnungsbeträge nebst Nebenforderungen nicht vollständig bezahlt sind, sind wir zu keiner weiteren Leistung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Darüber hinaus stehen uns die Rechte nach §§ 281, 323 BGB zu.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Kaufsachen vor; bei Hergabe von Schecks und Wechseln, einschließlich der vom Käufer selbst diskontierten Wechsel, bis zu deren Einlösung. Soweit laufende Rechnung zwischen den Vertragsparteien geübt wird, gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Bei Zahlungsverzug oder bei Vermögensverschlechterung ist der Käufer verpflichtet, die Kaufsache auf unser Verlangen an uns herauszugeben. Bei Zahlungseinstellung ist die Kaufsache ohne Aufforderung auszusondern und zu unserer Verfügung zu halten.

9.2 Eine Verwendung oder Verarbeitung der gelieferten Kaufsachen durch den Käufer erfolgt, ohne für uns eine Verpflichtung zu begründen, unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB. Im Falle einer Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Kaufsachen, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache, im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Kaufsachen zur Zeit der Verarbeitung, zu.

9.3 Der Käufer ist berechtigt, die gemäß Ziffer 9.1 oder 9.2 uns gehörende Kaufsache im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung zu veräußern. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Kaufsache zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Er tritt die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer bereits jetzt an uns ab. Übersteigt der Wert der zu unseren Gunsten bestehenden Sicherheit unsere Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet. Der Käufer muss die uns gehörende Kaufsache gegen alle Lagerrisiken versichern und uns den Abschluss der Versicherung auf Verlangen nachweisen.

9.4 Wir – sowie auch sämtliche unserer Tochtergesellschaften – sind berechtigt, alle Forderungen und Rechte sowie Nebenrechte gegenüber Dritten originär im eigenen Namen auszuüben, namentlich Ausübung von Reklamationen, Erklärung von Aufrechnungen, Geltendmachung von Boni usw. Es besteht insoweit ein Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen uns und dem Käufer bezüglich unserer Rechte.

10. Eingangsprüfung, Mängelanzeige

10.1 Die Kaufsache ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen, auch wenn Muster übersandt sind. Die Kaufsache ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln.

10.2 Die Beschaffenheit der Kaufsache gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich, das heißt

10.3 Ist der Käufer Unternehmer, so leisten wir für Mängel der Kaufsache zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

10.4 Mängelansprüche verjähren binnen eines Jahres nach Ablieferung. Im Fall von Nachbesserungen wegen Mängeln der gelieferten Kaufsache besteht für die Nachbesserungsleistungen ebenfalls eine einjährige Gewährleistung, für die diese Bedingungen entsprechend gelten. Die Verjährungsfrist für andere von der Nachbesserung nicht betroffenen Teile der gelieferten Kaufsache wird durch die Nachbesserung nicht verlängert. 

10.5 Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer von uns nicht. Herstellergarantien bleiben davon unberührt.

11. Abweichungen: Mengen-, Maß- und Gewichtstoleranzen

Die Feststellung von Abweichungen zwischen der bestellten und der gelieferten Kaufsache erfolgt nach der Auslieferung des Auftrags oder des Teils des Auftrags, der Gegenstand derselben Lieferzeit ist und sich auf eine einzige Qualität und auf ein einziges Format bezieht. Hierbei gelten die in der Branche gültigen Toleranzen gemäß Art. 12 ff. der allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) der Papier- und Pappenhersteller des europäischen Verbands der Zellstoff-, Papier- und Pappenindustrie (Stand 1991) CEPAC.

12. Haftungsbeschränkungen

12.1 Schadenersatzansprüche jeglicher Art, auch soweit solche Ansprüche in Zusammenhang mit Mängelansprüchen des Käufers stehen, sind ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, wenn es sich um voraussehbare Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen handelt oder bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer uns zurechenbaren Pflichtverletzung beruhen.

12.2 Sämtliche Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren spätestens ein Jahr nach Ablieferung der Kaufsache, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Fall von uns zurechenbaren Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Vertragspartners.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1 Für die Lieferung gilt der Ort des Lieferwerks als Erfüllungsort. Für die Zahlung ist Glückstadt Erfüllungsort. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Glückstadt. Wir sind jedoch darüber hinaus auch berechtigt, als Gerichtsstand den Ort zu wählen, an dem der Käufer seinen Firmensitz hat.

13.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sind ausgeschlossen.

14. Einbeziehung der allgemeinen Verkaufsbedingungen des europäischen Verbands der Zellstoff-, Papier- und Pappenindustrie

Soweit vorstehend nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) der Papier- und Pappenhersteller der EG, herausgegeben von dem europäischen Verband der Zellstoff-, Papier- und Pappenindustrie, (Stand 1991), CEPAC.

15. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung aus irgendeinem Grund ganz oder teilweise nichtig oder rechts-unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der sonstigen Vereinbarungen davon nicht berührt. Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

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